ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Allgemeines
1.1 Nachfolgend wird Fa. KUGELHAHN MÜLLER GmbH, Krefeld, als „Lieferer“, deren Vertragspartner als „Be-steller“ bezeichnet. Als „Verwender“ werden diejenigen bezeichnet, die eine gelieferte Armatur erstmalig installieren und die sie in Betrieb nehmen.

1.2 Aufträge sind für den Lieferer nur so rechtsverbindlich, wie er sie schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

1.3 Lieferungen – darunter werden auch Beratungen, Monteurentsendung und Nebenleistungen verstanden – erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Der Lieferer akzeptiert abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers nur dann, wenn er diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2 Umfang der Lieferung
2.1 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2.2 Dasselbe gilt für Änderungen und Nachbestellungen des Bestellers.

3 Preise
3.1 Vom Lieferer genannte Preise sind - wenn nicht anders angegeben – in Euro (€) angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird nach den steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Vom Lieferer genannte Preise gelten – wenn nicht anders vom Lieferer bestätigt – ab Werk des Lieferers, einschließlich Verladen ab Werk, ohne Verpackung und ohne Transportversicherung.

3.3 Die oben genannten Preise gelten nur für das jeweilige Angebot oder den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

3.4 Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Vorlieferanten oder sonstige auf der Ware des Lieferers liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Preis. Ist der Besteller Unternehmer, ist der Lieferer zu Preiserhöhungen auch berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt und die auf der Ware des Lieferers liegenden Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald der Lieferer sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt hat.

4 Prüfverfahren, Abnahme
4.1 Ausgelieferte Armaturen sind vom Lieferer einer Schlussabnahme nach EN12266-1 mit den in der Auftrags-bestätigung genannten Auslegungsdaten und einer Funktionsprüfung nach EN12266-2, Prüfung F20 unterzogen. Diese Prüfungen sind vom herstellereigenen Qualitäts-Management-System nach EN-ISO 9001-2000 überwacht.

4.2 Zusätzliche Prüfungen und/oder Lieferungen von Werksbescheinigungen oder Prüfzeugnissen nach EN10204 sind zu vereinbaren.

4.3 Ist eine Überwachung solcher Prüfungen durch einen vom Besteller beauftragten Inspektor vereinbart, trägt der Besteller die entstehenden "persönlichen Kosten" und die Verantwortung für die termingemäße Entsendung des Inspektors. Bei Nichteinhalten vereinbarter Inspektionsbesuche gilt die Ware als abgenommen und der Besteller trägt die beim Lieferer anfallenden Mehrkosten.

5 Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller beizustellenden Dokumente wie Genehmigungen, Freigabe-Zeichnungen usw.

5.2 Teillieferungen sind nach Ermessen des Lieferers zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Besteller unverzüglich nach erfolgter Teillieferung mitteilt, dass diese für ihn nicht von Interesse ist und auf Verlangen des Lieferers das fehlende Interesse in prüfbarer Form nachweist.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Lieferers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann der Lieferer – beginnend 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnen, sofern nicht der Besteller nachweist, das ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, – nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist – anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.5 Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht vereinbarungsgemäß abgerufen oder eingeteilt, so ist der Lieferer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern und/oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

6 Entgegennahme der Sendung
6.1 Der Besteller muss den Empfänger verpflichten, bei der Entgegennahme einer (Teil-)Sendung schnellstmöglich dem Lieferer die Vollständigkeit der Lieferung auf einer Kopie des Lieferscheins zu bestätigen.

6.2 Äußerlich erkennbare Transportschäden müssen sofort dem Überbringer der Sendung reklamiert werden. Nach Auspacken der Sendung festgestellte Transportschäden müssen schnellstmöglich dem Überbringer der Sendung oder dem Lieferer reklamiert werden.

6.3 Die Übereinstimmung der Sendung mit dem Lieferschein ist umgehend zu prüfen. Sollte eine Abweichung festgestellt werden, ist dies dem Lieferer umgehend mitzuteilen. Der Lieferer ist in diesem Fall verpflichtet, die Abweichung zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Vertragserfüllung zu leisten.

6.4 Der Besteller muss den Empfänger verpflichten, die mitgelieferten (Auflistungen der) Betriebsanleitungen bestimmungsgemäß weiterzuleiten, wenn der Empfänger nicht gleichzeitig der Verwender ist.

7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Verlassen einer (Teil-)Sendung aus dem Werk des Lieferers an den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn laut Kaufvertrag der Transport der Ware zu einem beliebigen Bestimmungsort durch den Lieferer zu leisten ist.

7.2 Eine Versicherung für diesen Fall gegen Transportschäden, Diebstahl und sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers.

7.3 Verzögert sich die Auslieferung der Ware durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller über. Eine Versicherung für diesen Fall gegen Diebstahl, Beschädigung und sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers.

8. Zahlung
8.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar nach Wahl des Bestellers entweder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Rechnungswert frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

8.2 Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich von Diskont- und Einzugsspesen mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.

8.3 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Besteller Unternehmer, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8.4 Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Besteller Unternehmer und die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird vom Besteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel in Verzug, werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers.

8.6 In den vorgenannten Fällen braucht der Lieferer ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen und kann nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Für diese Fälle kann der Lieferer auch die Weiterveräußerung / Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen Eigentum des Lieferers. Ist der Besteller Unternehmer, behält sich der Lieferer das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die dem Lieferer aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäfts- beziehung gegenüber dem Besteller zustehen.

9.2 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhn- lichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziff. 9.3 und 9.4 auf den Lieferer übergeht. Zu an- deren Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

9.3 Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen For- derungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf des Lieferer einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.

9.4 Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seinem Ab- nehmer die Abtretung an den Lieferer unverzüglich bekannt zu geben und dem Lieferer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung/en notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.

9.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder ver-mischt, erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen. Für die durch die Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

10. Haftung für Mängel an der Lieferung
10.1 Der Lieferer haftet bei Sachmängeln der Lieferung, wenn die Ware im Lieferzustand und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist und wenn der Verwender sichergestellt hat, dass die der Ware zugehörigen Betriebsan- leitungen vollinhaltlich beachtet worden sind.

10.2 Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Verschleißteile, die als solche in den Herstellerunterlagen ge-kennzeichnet sind.

10.3 Die Ansprüche des Bestellers sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Nacherfüllung) beschränkt. Dem Lieferanten stehen für Nachbesserung mindestens zwei Versuche zu.

10.4 Der Besteller hat dem Lieferer für Nachbesserung oder Nacher- füllung eine angemessene Frist zu gewähren, die sich in der Regel an der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist orientiert.

10.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vor- satz, bei grober Nachlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten seitens des Lieferers oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.6 Mangelansprüche verjähren bei neu gelieferten Waren nach zwei Jahren, bei Reparaturen, die im Werk des Lieferers an gebrauchten Waren ausgeführt wurden, nach einem Jahr – jeweils ab Gefahren- übergang gerechnet.

11. Haftung für andere Vertragsleistungen
Der Lieferer haftet nicht für Empfehlungen, die er für gelieferte Sachen über deren bestimmungsgemäße Verwendung hinaus ab- gibt, insbesondere dann nicht, wenn der Verwender dafür über eigene Betriebserfahrung verfügt. Der bestimmungsgemäße Ge- brauch für Armaturen, Antriebe und deren Zubehör ist in der Regel in den mitgelie-ferten Betriebsanleitungen definiert.

12. Recht des Bestellers auf Minderung oder Rücktritt
Lehnt der Lieferer bei Sachmängeln an der Lieferung sowohl Nach- besserung als auch Nacherfüllung gemäß Abschnitt 10.3) ab oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

13. Recht des Lieferers auf Rücktritt
13.1 Der Lieferer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder wenn bei Vertragsabschluß unvorgesehene Ereignisse die Vertragsverhältnisse so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhal- ten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

13.2 Will der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so muss er dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen.

13.3 Der Lieferer kann in diesem Fall vom Besteller Ersatz aller für die Erfüllung des Vertrages getätigten notwendigen Aufwendungen ver- langen, es sei denn, dass die nach Vertrag hergestellten Teile ander- weitig verwendet werden können.

14. Technische Unterlagen
14.1 Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeich- nete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

14.2 Mitgelieferte Bedienungsanleitungen des Herstellers sind integraler Bestandteil der Lieferung, die – soweit zutreffend – vom Verwender bei Transport, Lagerung, Einbau, im Betrieb und für Wartung zu be- achten sind.

14.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferer hat dem ausdrücklich zugestimmt.

14.4 Für Gewichts- und Maßangaben in technischen Unterlagen (Abbil- dungen, Zeichnungen) gelten die branchenübliche Toleranzen.

15. Angebote
Falls vom Lieferer nichts anders bestimmt ist, gilt für Angebote eine Bindefrist von 45 Tagen nach Absendung.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Krefeld Gerichtsstand.

17. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze für internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Na- tionen vom 11.04.1980 für Verträge über den internationalen Kauf finden keine Anwendung.

18. Unwirksamkeit von Vertragsteilen
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleiben diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des Lieferers in ihren übrigen Teilen verbindlich.